Unsere AGB

Date: 06 Januar 2025

§ 1         Vertragsgegenstand

1. Mit diesem Vertrag wird die Überlassung der Software ENLife (in Folgenden „Software“ genannt) an den Kunden im Wege der Softwaremiete (Überlassung auf Zeit) geregelt. Die Software dient dazu, Konstrukteuren und Ingenieure bei der Bewertung von Metallstrukturen und deren mechanischen Verbindungen wie Schweißnähten, Punktschweißungen, Nieten und Schrauben für die Bahn- und Schwermaschinenindustrie zu unterstützen. Dies geschieht unter statischen und Ermüdungsbedingungen durch Automatisierungsprozesse, die auf öffentlich zugänglichen Normen oder etablierten wissenschaftlichen Methoden basieren.

2. Die Funktionalität, der Anwendungsbereich, Einschränkungen und die als kompatibel freigegebenen Softwareversionen von Drittanbietern wurden dem Kunden gezeigt und erläutert. Der Kunde hatte die Möglichkeit, die Software vor Vertragsabschluss zu testen und sich mit dem Funktionsumfang vertraut zu machen.

§ 2         Leistungen Adikora GmbH

1. Adikora stellt dem Kunden mit Vertragsabschluss die Software und die Anwenderdokumentation (als PDF) zum Download zur Verfügung.

2. Während der Vertragslaufzeit erhält der Kunde Patches und Updates seiner Softwareversion ebenfalls per Download. Adikora informiert den Kunden über diese Aktualisierungen.

3. Adikora ist berechtigt, den Funktionsumfang im Rahmen eines Updates zu ändern, d.h. Funktionen zu erweitern, neue Funktionen hinzuzufügen oder Funktionen abzukündigen. Der Kunde wird über diese Änderungen mit dem jeweiligen Update informiert.

6. Nicht von der vertragsgegenständlichen Leistung umfasst sind:

·           die Anpassung der Software an die individuellen Bedürfnisse des Kunden (Customizing)

·           Support der Software

·           Support für Drittsysteme bzw. sonstige technische Einrichtungen und Schnittstellen

·           Ingenieur Dienstleistungen für Design und Entwicklung

§ 3         Mitwirkungspflichten des Kunden

1. Der Kunde beachtet die von Adikora mitgeteilten Software- und Hardwarevoraussetzungen für die Systemumgebung und die eingesetzten Clientgeräte.

2. Der Kunde verpflichtet sich, die jeweils zur Verfügung gestellten Updates und Patches zu nutzen.

3. Die Datensicherung liegt in der Verantwortung des Kunde.

4. Der Kunde verwendet die Software nicht für Zwecke außerhalb des in diesem Vertrag beschriebenen Einsatzzweckes.

5. Der Kunde ist dafür verantwortlich, die Ausgangsdaten und die von der Software erzeugten Ergebnisse vor einer Weiterverwendung von einem dafür qualifizierten Mitarbeiter auf ihre Plausibilität und Übereinstimmung mit allen einschlägigen Normen, Vorschriften und Sicherheitsanforderungen zu prüfen.

§ 4         Vergütung

1. Adikora erhält für die Leistungen nach diesem Vertrag die im Angebot vereinbarte Vergütung, die jeweils im Voraus in Rechnung gestellt wird.

2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar.

3. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Adikora berechtigt, ihm bis zum vollständigen Ausgleich aller Rückstände den Zugriff auf die Software zu verwehren. Dies gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde trotz Mahnung mit einer Zahlung ein Monat im Verzug ist. Adikora wird den Kunden auf diese Maßnahme vorab hinweisen.

§ 5         Rechte am Werk

1. Adikora überträgt dem Kunden das Nutzungsrecht an der im Rahmen dieses Vertrags zur Verfügung gestellten Software und der Dokumentation im Rahmen einer einfachen, zeitlich auf die Vertragsdauer begrenzten Lizenz zur Nutzung der Software entsprechend dem beschriebenen Nutzungszweck für seine eigenen unternehmerischen Zwecke durch die Mitarbeiter seines Unternehmens. Der Kunde ist berechtigt, die Software von beliebigen seiner Mitarbeiter nutzen zu lassen, jedoch gleichzeitig maximal bis zur Anzahl der im Angebot vereinbarten Lizenzen („Floating Licence“).

2. Der Kunde darf die Software oder die Dokumentation ohne schriftliche Einwilligung Adikoras Dritten außerhalb seines Unternehmens nicht im Wege der Miete, Leihe oder sonstiger Mitnutzung zugänglich machen, sie bearbeiten, veröffentlichen, übertragen, dekompilieren, disassemblieren oder anderweitig verwerten oder kopieren.

3. Ergänzend gelten die Bestimmungen der Urhebergesetzes.

§ 6         Gewährleistung / Instandhaltung

1. Adikora wird während der gesamten Vertragsdauer die Nutzbarkeit der Software entsprechend des jeweils aktuellen Funktionsumfangs aufrechterhalten.

2. Erkennt der Kunde einen Fehler in der Software, wird er Adikora diesen Fehler in Textform mit nachvollziehbarer Fehlerbeschreibung mitteilen. Er wird Adikora im Rahmen des Zumutbaren bei der Analyse und Behebung des Fehlers unterstützen (z.B. durch Screenshots, Übermittlung von Protokolldateien), so dass Adikora den Fehler nachvollziehen kann. Der Kunde wird die dazu nötigen Informationen auf Anfrage zur Verfügung stellen.

3. Mängel werden von Adikora durch Nacherfüllung beseitigt. Erst wenn die Nacherfüllung zum zweiten Mal fehlgeschlagen ist, kann der Kunde den Mietpreis mindern. Bei schwerwiegenden Mängeln (= Gravierende Systembeeinflussung mit der Folge eingeschränkter Nutzbarkeit, d.h. wesentliche Funktionen der Software können nicht verwendet werden) ist der Kunde dann auch berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Die Selbstvornahme und das Recht auf Schadenersatz sind in jedem Fall ausgeschlossen.

4. Ist die Ursache eines vom Kunden angezeigten Mangels auf vom Kunden zu vertretende Umstände zurückzuführen oder von Dritten in der Einflusssphäre des Kunden (Fehlbedienung, Eingriffe Dritter als Dienstleister des Kunden oder in Schädigungsabsicht an den IT-Systemen des Kunden), so ist Adikora berechtigt, die zur Beseitigung des Mangels / Fehlers aufgewendete Leistung in Rechnung zu stellen.

§ 7         Haftung

1. Die Software ENlife ist ein Werkzeug zur Unterstützung der Benutzer bei der Vorbereitung, Bewertung und Analyse von Strukturen in Übereinstimmung mit verschiedenen öffentlichen Standards und Normen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf DVS1612, DVS1608, Eurocode 3, Eurocode 9 und EN17149. Die Software automatisiert Berechnungen und Verfahren im Zusammenhang mit diesen Normen, bietet jedoch keine endgültige oder zertifizierte Validierung der Übereinstimmung mit den genannten Normen.

2. Adikora haftet nicht für den Inhalt und die Güte der während der Softwarenutzung eingegebenen Daten, einschließlich der zulässigen Werte, Materialeigenschaften und anderer Eingaben, und auch nicht für Fehler oder Ungenauigkeiten in solchen Daten und verifiziert oder validiert keine von den Benutzern verwendeten externen Daten. Es liegt in der eigenen Verantwortung des Kunden sicherzustellen, dass die Benutzer prüfen, ob alle Daten (Eingabe- und Ausgabedaten) mit den geltenden Normen übereinstimmen und für den beabsichtigten Zweck geeignet sind.

3. Adikora haftet nicht für Schäden, die durch den Einsatz nicht als kompatibel erklärter Softwareversionen von Drittanbietern entstehen.

4. Normen und Standards, wie z.B. DVS1612, DVS1608, Eurocode 3, Eurocode 9 und EN17149, sind Änderungen unterworfen und können von ihren jeweiligen Gremien aktualisiert werden. Adikora übernimmt keine Gewähr für die Aktualität oder Richtigkeit der Aktualisierungen dieser Normen innerhalb der Software. Es liegt in der Verantwortung des Kunden sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter mit der neuesten Version der anwendbaren Normen arbeiten.

5. Im Übrigen haftet Adikora für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für sonstige Schäden haften sie (vorbehaltlich des nächsten Satzes) nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für sonstige Schäden, die auf der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht beruhen, haftet sie auch bei einfacher Fahrlässigkeit, allerdings beschränkt auf die zum Zeitpunkt der Vertragsverletzung vorhersehbaren Schäden. Eine Haftung für mittelbare Schäden sowie entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Garantien bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. Die verschuldensunabhängige Haftung von Adikora auf Schadensersatz (§ 536a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ist ausgeschlossen.

§ 8         Geheimhaltung, Datenschutz

1. Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder als vertraulich bezeichnete Informationen geheim zu halten. Die Informationen und Unterlagen dürfen an der Vertragsdurchführung nicht beteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Unterlagen und Informationen so, dass ein Missbrauch durch Dritte unwahrscheinlich ist. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unbegrenzt fort.

2. Nicht von der Geheimhaltungspflicht umfasst sind Informationen und Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugänglich oder dem empfangenden Vertragspartner zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder ihm von Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind.

3. Die Parteien verpflichten sich, alle nach den geltenden Datenschutzvorschriften erforderlichen Datenschutz- und Datensicherungsmaßnahmen zu treffen.

§ 9         Vertragsdauer, Kündigung

1. Falls im Angebot keine andere Regelung aufgenommen wurde, beginnt die Vertragslaufzeit mit dem Datum der letzten Unterschrift oder digitalen Signatur und beträgt zunächst ein Jahr. Sie verlängert sich danach jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht vorher von einer der Vertragsparteien ordentlich gekündigt wird.

2. Das Recht auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt außerdem für beide Parteien bestehen. Kündigung aus wichtigem Grund können nur innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnis des wichtigen Grundes ausgesprochen werden.

3. Jede Kündigung bedarf der Textform.

4. Im Falle einer Kündigung endet die Funktionsfähigkeit der Software mit dem Vertragsende.

§ 10       Schlussbestimmungen

1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel. Digitale Signaturen erfüllen das Schriftformerfordernis.

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu finden, die dem Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am besten gerecht wird.

3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin, Deutschland.

4. Es gilt ausschließlich das Rechts der Bundesrepublik Deutschland.


Adikora GmbH

Reppener Zeile 19.

13509. Berlin

Germany